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Anhängerkupplung Info

Eine Anhängerkupplung oder eine Anhängevorrichtung ist eine Vorrichtung, mit der ein Fahrzeug mit einem Anhänger verbunden wird. Je nach Art des Zugfahrzeuges und des Anhängers findet man zwei sehr häufig vorkommende Bauarten: Die Kugelkopfanhängerkupplung, üblich bei PKW und älteren Fahrradanhängern mit Hochdeichsel, sowie die Maulanhängerkupplung bei LKW und Traktoren.

Am PKW wird hinten als Anhängevorrichtung eine Halterung mit einer genormten Kugel von 50 mm Durchmesser montiert. Diese wurde 1932 von Westfalia Van Conversion in Wiedenbrück erfunden. Am Anhänger befindet sich als Gegenstück dazu an der Deichsel eine Kugelpfanne mit hintenliegendem Verschluss. Dieser kann durch Anheben eines Hebels geöffnet werden. Sind die beiden zusammengekuppelt, so ist die Kugelpfanne auf der Kugel drehbar gelagert und gegen Abheben gesichert. Dadurch kann der Anhänger dem Zugfahrzeug gelenkig folgen.

Neben den starren Anhängerkupplungen gibt es auch Ausführungen mit abnehmbarer Kupplungskugel, diese stört dann beim Betrieb ohne Anhänger nicht. Es gibt auch Vorrichtungen mit elektrisch ausfahrbarer Anhängerkupplung. Weiterhin kann die Anhängerkupplung auch als Basis für andere Transportvorrichtungen wie z. B. Fahrradträger dienen.

Zur kompletten Kupplung gehört noch eine Steckdose für die Fahrzeugbeleuchtung des Anhängers, da die Lichter mit denen des Zugfahrzeugs leuchten müssen. Dazu gibt es standardmäßig 7-polige oder 13-polige Steckverbindungen

Allgemeine Vorschriften

In Deutschland ist bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abschleppeinrichtung vorgeschrieben und wird zusammen mit Anhängerkupplungen in § 43 STVZO „Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen“ geregelt (Auszug):

  • Anhängerkupplungen müssen selbsttätig wirken
  • Mehrspurige Fahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorne über eine Abschleppeinrichtung verfügen

Zulassungsbestimmungen

In Deutschland muss eine nachträglich angebrachte Anhängerkupplung, die keine EU-Zulassung hat, von einem amtlich anerkannten Sachverständigen überprüft und abgenommen werden.

Die Voraussetzungen für einen abnahmefreien Anbau der AHK nach § 19 Abs. 3 STVZO sind im Einzelnen in Deutschland wie folgt:

  • Die AHK muss eine EU-Zulassung haben (Prüfzeichen mit e beginnend).
  • Die zulässige Anhängelast ist anhand des D-Wertes der Anhängerkupplung zu überprüfen.

In Österreich ist die Zulassung davon abhängig, ob bereits eine Vorrichtung im Typenschein eingetragen ist oder nicht. Nur wenn keine eingetragen ist, muss sie von der Überprüfungsstelle der jeweiligen Landesregierung überprüft und eingetragen werden.

(Quelle: wikipedia.de)